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Sprajc, Florian

Zur subjektiven Komponente unrechtsgeprägter Sonderdelikte

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Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und das Vergehen oder Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d StGB sind unrechtsgeprägte Sonderdelikte (§ 14 Abs 1 StGB).

Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters genügt es nicht, dass der intrane unmittelbare Täter vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss der unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 S 2 StGB) an der Tat mitgewirkt haben; das deliktstypische Unrecht enthält dabei eine subjektive Komponente.

  • Sprajc, Florian
  • JBL 2015, 394
  • § 153d StGB
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • LGSt Wien, 29.01.2014, 42 Hv 30/13g
  • Zivilverfahrensrecht
  • OGH, 08.07.2014, 15 Os 60/14h
  • § 12 StGB
  • § 14 StGB
  • Arbeitsrecht
  • § 156 StGB

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