



Zur subjektiven Komponente unrechtsgeprägter Sonderdelikte
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 137
- Rechtsprechung, 3553 Wörter
- Seiten 394 -398
- https://doi.org/10.33196/jbl201506039401
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Das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und das Vergehen oder Verbrechen des betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz nach § 153d StGB sind unrechtsgeprägte Sonderdelikte (§ 14 Abs 1 StGB).
Für die Strafbarkeit des extranen Bestimmungstäters genügt es nicht, dass der intrane unmittelbare Täter vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss der unmittelbare Täter selbst „in bestimmter Weise“ (§ 14 Abs 1 S 2 StGB) an der Tat mitgewirkt haben; das deliktstypische Unrecht enthält dabei eine subjektive Komponente.
- Sprajc, Florian
- JBL 2015, 394
- § 153d StGB
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- LGSt Wien, 29.01.2014, 42 Hv 30/13g
- Zivilverfahrensrecht
- OGH, 08.07.2014, 15 Os 60/14h
- § 12 StGB
- § 14 StGB
- Arbeitsrecht
- § 156 StGB
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