Zur Substitution im Notariat
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 146
- Rechtsprechung, 6745 Wörter
- Seiten 728 -735
- https://doi.org/10.33196/jbl202411072801
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Der Notarsubstitut übernimmt – im Gegensatz zum Notariatssubstituten und unabhängig von der Bestellungsform – neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars (§ 123 Abs 1 letzter Satz NO idF Art I Z 24 BRÄG 2008); dies gilt auch für die Tätigkeit des Notarsubstituten im Rahmen von „Altaufträgen“, die der Notar vor Eintritt des Substitutionsfalls übernommen hat. Die dem Notar erteilten Vollmachten gelten gemäß § 123 Abs 1 S 2 NO auch für den „Substituten“; diese Vorschrift ist im Wesentlichen nur für Notarsubstituten relevant, weil die Aufträge mit der Verwaisung der Notarstelle jedenfalls erlöschen.
Das BRÄG 2008 ordnet keine Rückwirkung des dadurch geänderten § 123 Abs 1 NO an. Die Materialien zum BRÄG 2008 in Bezug auf die dadurch abgeänderte Bestimmung des § 123 Abs 1 NO sind auch keine rückwirkende authentische Interpretation.
Ein rechtliches Interesse ist (materielle) Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens. Es besteht, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses vorliegt, so unter anderem bei objektiver Ungewissheit über den Bestand eines Rechts, etwa wenn dieses vom Beklagten ernsthaft bestritten wird (hier: Feststellung der Haftung eines Notar[-Substitut]s dafür, dass eine Vorausvereinbarung über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse oder der Ehewohnung nicht in Notariatsaktform geschlossen wurde).
- Murko, Gernot
- Königshofer, Stefan
- OGH, 19.03.2024, 4 Ob 229/23i
- OLG Innsbruck, 24.10.2023, 10 R 62/23b
- LG Innsbruck, 31.07.2023, 8 Cg 66/21p
- JBL 2024, 728
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