


Zur Substitution von Eignungsnachweisen im Vergabeverfahren
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 30
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1880 Wörter, Seiten 658-660
30,00 €
inkl MwSt




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Hinsichtlich der Substitution der vom Auftraggeber verlangten Eignungsnachweise durch andere Nachweise aus einem gerechtfertigten Grund enthält § 74 Abs 2 BVergG 2006 für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine gegenüber der allgemeinen Regelung des § 70 Abs 5 BVergG 2006 speziellere Regelung. Schon im Hinblick auf den in § 19 Abs 1 BVergG 2006 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter ist aber davon auszugehen, dass die in § 70 Abs 5 BVergG 2006 enthaltene Grundregel, wonach die vom Bieter alternativ vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft haben müssen wie die ursprünglich vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen, auch im Anwendungsbereich des § 74 Abs 2 BVergG 2006 maßgeblich ist. Die alternativ vorgelegten Unterlagen müssen daher nicht nur geeignet sein, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (abstrakt) darzutun, sondern es muss damit das gleiche Niveau an Eignung nachgewiesen werden, das der Auftraggeber mit den ursprünglich von ihm verlangten Unterlagen nachgewiesen haben wollte.
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- § 19 Abs 1 BVergG
- § 70 Abs 5 BVergG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 04.07.2016, Ra 2015/04/0085
- § 74 Abs 2 BVergG
- WBl-Slg 2016/221
Hinsichtlich der Substitution der vom Auftraggeber verlangten Eignungsnachweise durch andere Nachweise aus einem gerechtfertigten Grund enthält § 74 Abs 2 BVergG 2006 für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine gegenüber der allgemeinen Regelung des § 70 Abs 5 BVergG 2006 speziellere Regelung. Schon im Hinblick auf den in § 19 Abs 1 BVergG 2006 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter ist aber davon auszugehen, dass die in § 70 Abs 5 BVergG 2006 enthaltene Grundregel, wonach die vom Bieter alternativ vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft haben müssen wie die ursprünglich vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen, auch im Anwendungsbereich des § 74 Abs 2 BVergG 2006 maßgeblich ist. Die alternativ vorgelegten Unterlagen müssen daher nicht nur geeignet sein, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (abstrakt) darzutun, sondern es muss damit das gleiche Niveau an Eignung nachgewiesen werden, das der Auftraggeber mit den ursprünglich von ihm verlangten Unterlagen nachgewiesen haben wollte.
- § 19 Abs 1 BVergG
- § 70 Abs 5 BVergG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 04.07.2016, Ra 2015/04/0085
- § 74 Abs 2 BVergG
- WBl-Slg 2016/221