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Zur Überprüfung der Barabfindung bei Umwandlung einer AG in eine GmbH

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Die Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung setzt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 234b Abs 5 Satz 2 AktG voraus, dass der Austrittsberechtigte das Barabfindungsangebot angenommen hat. Es ist dem Aktionär nicht gestattet, das Barabfindungsangebot nur für einen Teil seiner Anteile anzunehmen.

Die Frist gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG iVm § 244 Abs 4 AktG ist eine materiell-rechtliche Frist, sodass die Annahmeerklärung des Gesellschafters der verpflichteten Gesellschaft bzw dem Dritten gegenüber innerhalb der Frist zugegangen sein muss, widrigenfalls der Anspruch untergeht.

Mit dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck scheint vereinbar, dass ein in der Einmonatsfrist des § 225e Abs 2 AktG gestellter Antrag eines Anteilsinhabers auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses, der zunächst mangels Annahme des Barabfindungsangebots gemäß § 234b Abs 3 Satz 2 AktG an sich unzulässig ist, durch nachträgliche Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Zweimonatsfrist des § 234b Abs 3 Satz 2 AktG „saniert“ wird.

  • HG Wien, 12.10.2012, 74 Fr 12602/12d-11
  • OLG Wien, 12.02.2013, 28 R 254/12x-33
  • § 234b Abs 5 AktG
  • § 234b Abs 3 AktG
  • § 244 Abs 4 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2014/34
  • OGH, 30.09.2013, 6 Ob 83/13v
  • § 225e Abs 2 AktG

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