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Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Übertragung einer Höchstbetragshypothek.

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§§ 1358, 1422 ABGB; § 136 GBG. Bei der Übertragung einer Höchstbetragshypothek haftet das Pfandrecht nicht an einzelnen Forderungen, sondern am Kreditrahmen. Ohne Zustimmung des Schuldners geht die Hypothek bei einer Zession nach § 1358 oder § 1422 ABGB als Festbetrags- oder Verkehrshypothek auf den Zahler nur dann über, wenn der Kreditrahmen zuvor ausdrücklich auf eine einzelne Forderung reduziert und damit das Grundverhältnis zwischen Hypothekargläubiger und Hauptschuldner insoweit beendet wurde und allen Beteiligten klar sein musste, dass eine Wiederausnützung nicht mehr stattfinden sollte.

  • Kellner, Markus
  • Liebel, Fabian
  • OGH, 27.04.2020, 5 Ob 40/20y
  • oeba-Slg 2020/2715

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