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Zur Überwachungspflicht des Geschäftsführers bei Einreichung des Jahresabschlusses durch berufsmäßigen Parteienvertreter

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Geschäftsführer genügen ihrer Überwachungspflicht, wenn sie beim mit der Einreichung des Jahresabschlusses beauftragten Notar nachfragen, ob der Jahresabschluss eingereicht worden sei und dies vom Notar bejaht wird. Eine darüber hinausgehende Überwachungs- und Kontrollpflicht, zB durch Einsichtnahme in das Firmenbuch oder in das Übermittlungsprotokoll ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn dem beauftragten Notar in der Vergangenheit einschlägige Versäumnisse nicht unterlaufen sind.

  • WBl-Slg 2017/211
  • § 283 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • LG St. Pölten, 02.12.2016, 18 Fr 4470/16h-7
  • OGH, 29.08.2017, 6 Ob 150/17b
  • OLG Wien, 31.05.2017, 6 R 18/17m

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