Zur (Un-)Zulässigkeit der Lagerung von Gegenständen in Garagen in Wien: Was lagerst Du in Deiner Garage?
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 27
- Aufsatz, 5206 Wörter
- Seiten 171 -178
- https://doi.org/10.33196/bbl202405017101
20,00 €
inkl MwSt
Mit der wr Bauordnungsnovelle 2023 hat der Landesgesetzgeber einige eigentumsbeschränkende Bestimmungen in die wr BauO eingefügt. Weniger prominent als das medial und in der Literatur so bezeichnete Verbot der Kurzzeitvermietung ist eine intendierte Beschränkung der Nutzbarkeit von Garagen. Aus nicht näher bezeichneten Gründen wollte der Gesetzgeber laut den Materialien bewirken, dass Garagen ausschließlich für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Jegliche andere Nutzung wie das Aufbewahren anderer Gegenstände soll ab Inkrafttreten untersagt sein. Die Baubehörde reagierte auf diesen politischen Willen mit Bauaufträgen an die Eigentümer. Damit dürften rechtsstaatliche und grundrechtliche Grenzen überschritten worden sein.
- Haas-Köhler, Philipp
- Rihs, Georg
- Lagerung
- Raumnutzung, Raumwidmung
- wr BauONov 2023
- § 12 wr GaragenG
- § 19 wr GaragenG
- § 57 wr GaragenG
- BBL 2024, 171
- Nutzung
- § 6 wr BauO
- Baupolizei
- Garage
- Baubewilligung
- Bauanzeige
- Art 1 1. ZPEMRK
- § 62 wr BauO
- Feuerpolizei
- Art 5 StGG
- § 129 wr BauO
- Bauauftrag
- § 60 wr BauO
- § 135 wr BauO
- Widmung
- Baurecht
- Umwidmung
- Eigentumsfreiheit
Weitere Artikel aus diesem Heft