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Zur Uneinbringlicherklärung der Kosten des Verfahrens „bei Schöpfung des Erkenntnisses“ (§ 391 Abs 2 StPO)
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 2017
- Zur Erinnerung, 2268 Wörter
- Seiten 261-263
- https://doi.org/10.33196/jst201703026101
20,00 €
inkl MwStDas Gericht hat sich im (mündlich zu verkündenden) Urteil (§ 260 Abs 1 Z 5 StPO) auf den allgemeinen, an den Sachausgang geknüpften Ausspruch über die Kostenersatzpflicht gem § 389 Abs 1 StPO – ohne Rücksicht auf die Einbringlichkeit der Kosten – zu beschränken. Welche (ziffernmäßig bestimmten) Kosten den Ersatzpflichtigen im Einzelnen treffen bzw welche vom Ersatz auszuscheiden sind sowie ob diese einbringlich oder uneinbringlich sind, ist (unter Bedachtnahme auf § 389 Abs 2 und 3 bzw § 393 Abs [anstelle 3 nunmehr:] 4 STPO)
in einem gesonderten,
nach Rechtskraft des Urteils zu fassenden,
dem Rechtsmittel der Beschwerde (§§ 87 ff StPO)unterworfenen
Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden.
Die Entscheidung, die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 erster Satz StPO), hat „soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses“ in Beschlussform (§ 86 StPO) und nicht „im Erkenntnis“, dh im Urteil selbst zu erfolgen. Nur für den Fall, dass die Voraussetzungen, diese gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses für uneinbringlich zu erklären (§ 391 Abs 2 StPO), nicht gegeben sind, ist über die Höhe der Verfahrenskosten (§ 381 StPO) bzw deren Einbringlichkeit (§ 391 Abs 2 StPO) nach Rechtskraft der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz (§ 389 Abs 1 StPO) im Einzelnen mit gesondertem Beschluss (§ 86 StPO) zu entscheiden.
- Nimmervoll, Rainer
- JST 2017, 261
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
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