



Zur Unterbrechung des Laufs der Verjährungsfrist durch einen Privatbeteiligtenanschluss im Strafverfahren.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 64
- Rechtsprechung des OGH, 1039 Wörter
- Seiten 75 -76
- https://doi.org/10.47782/oeba201601007501
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§ 1497 ABGB; §§ 48a, § 48d BörseG; § 67 StPO. Der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren hat auch nach der StPO-Novelle 2008 die gleichen rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht, dass der Geschädigte seine Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist ausreichend konkretisiert und individualisiert im Strafverfahren als Privatbeteiligter geltend macht. Der Anspruch des Privatbeteiligten muss zwar durch die Straftat entstanden sein, der Privatbeteiligtenanschluss erfordert aber keinen tatbestandsrelevanten Schaden, sondern kann sich auch auf außertatbestandsmäßige Folgen beziehen.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- OGH, 27.05.2015, 6 Ob 71/15g
- oeba-Slg 2016/2187
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