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Zur Unterbrechung des Verfahrens über Ansprüche der Gesellschafter gegen Geschäftsführer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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§ 48 GmbHG enthält zwar keine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen liegt aber die selbe Interessenslage vor, weil der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der GmbH jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch nehmen, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen, deren Massen vom Insolvenzverwalter vertreten werden, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden, sodass das Verfahren, in dem ein GmbH-Gesellschafter gemäß § 48 Abs 1 GmbHG Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsführer geltend macht, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen unterbrochen wird.

  • § 7 Abs 1 IO
  • HG Wien, 17.03.2014, 41 Cg 12/14v
  • OLG Wien, 19.05.2014, 3 R 40/14w
  • OGH, 19.11.2014, 6 Ob 122/14f
  • WBl-Slg 2015/94
  • § 48 Abs 1 GmbHG
  • § 84 Abs 5 AktG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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