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Zur Unternehmereigenschaft einer GmbH & Co KG als Vermieterin

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Die bisherige Rsp zur Unternehmereigenschaft von Vermietern hat nur natürliche Personen betroffen und lediglich die Frage der Notwendigkeit des Vorliegens eines gewissen Mindestmaßes an Organisation. Ein derartiges Erfordernis hat der OGH bei natürlichen Personen aus der Zahl der vermieteten Objekte abgeleitet. Vermietet keine natürliche Person, sondern eine eingetragene Personengesellschaft, kann diese mangels Privatlebens nicht privat vermieten. Hat sowohl die Personengesellschaft als auch ihre Komplementärgesellschaft den Geschäftszwieg „An- und Verkauf sowie Verwaltung von Beteiligungen und Immobilien“, liegt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 UGB bei der Gesellschaft bereits in dem Umstand, dass zur Ausübung eben dieser Tätigkeit auch eine eigene Kapitalgesellschaft, nämlich die Komplementärin, gegründet wurde.

  • LGZ Graz, 52 Fr 1586/11p ua
  • § 277 UGB
  • § 1 KSchG
  • WOBL-Slg 2013/10
  • OLG Graz, 4 R 96/11m ua
  • § 1 Abs 2 UGB
  • OGH, 16.02.2012, 6 Ob 203/11p, siehe dazu den Besprechungsaufsatz von Schauer in diesem Heft der wobl 2013, 1.
  • § 279 UGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 278 UGB

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