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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1740 Wörter
- Seiten 534-536
- https://doi.org/10.33196/wbl201409053401
30,00 €
inkl MwStEine Marke ist unterscheidungskräftig iS des § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis erfüllen.
Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 3–5 MaSchG (Art 3 Abs 1 lit b-d MarkenRL) sind zwar nach der Rsp des EuGH gesondert zu prüfen. Unterscheidungskraft fehlt bei einer (Wort-)Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft; eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MaSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL ist daher auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL. Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MaSchG.
- Art 3 Abs 1 lit b-d der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (MarkenRL)
- OGH, 23.04.2014, 4 Ob 49/14f, „My Taxi II“
- § 4 Abs 1 Z 4 MaSchG
- Rechtsabteilung OPM, 07.05.2012, AM 2671/2011-4
- OPM, 25.06.2013, Bm 34/2012-4
- § 4 Abs 1 Z 3 MaSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/184
- § 4 Abs 1 Z 5 MaSchG
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