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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1348 Wörter
- Seiten 711-712
- https://doi.org/10.33196/wbl201812071101
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inkl MwStEiner Marke ist Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann. Dies kann insb dann der Fall sein, wenn diese Marke nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslöst.
- WBl-Slg 2018/226
- Rechtsabteilung des Patentamts, 18.09.2017, GZ AM 53329/2016-4
- § 4 Abs 1 Z 3 MSchG
- OLG Wien als Rekursgericht, 20.12.2017, GZ 133 R 125/17f-3
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 23.08.2018, 4 Ob 46/18w, „STIMMUNG HOCH ZWEI“
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