


Zur Unzulässigkeit einer zu weit gefassten Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer AG und zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 32
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1822 Wörter, Seiten 231-233
30,00 €
inkl MwSt




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Eine Gerichtsstandklausel, die Streitigkeiten zwischen Aktionären (und der Gesellschaft ganz allgemein) erfasst und nicht nur auf die Beziehung der AG und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion beschränkt ist, ist unzulässig. Dies gilt erst recht, soweit sich die Klausel allgemein auf Streitigkeiten zwischen „Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen“, erstreckt.
Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung, ob dem Eintragungsbegehren zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und ob das materielle Recht die begehrte Eintragung gestattet. Das Firmenbuchgericht kann einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen (Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs), es sei denn, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können.
-
- § 17 FBG
- OGH, 21.12.2017, 6 Ob 187/17v
- WBl-Slg 2018/69
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- HG Wien, 29.05.2017, 74 Fr 5477/17w-5
- OLG Wien, 04.09.2017, 6 R 231/17k-9
- § 15 FBG
Eine Gerichtsstandklausel, die Streitigkeiten zwischen Aktionären (und der Gesellschaft ganz allgemein) erfasst und nicht nur auf die Beziehung der AG und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion beschränkt ist, ist unzulässig. Dies gilt erst recht, soweit sich die Klausel allgemein auf Streitigkeiten zwischen „Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen“, erstreckt.
Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung, ob dem Eintragungsbegehren zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und ob das materielle Recht die begehrte Eintragung gestattet. Das Firmenbuchgericht kann einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen (Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs), es sei denn, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können.
- § 17 FBG
- OGH, 21.12.2017, 6 Ob 187/17v
- WBl-Slg 2018/69
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- HG Wien, 29.05.2017, 74 Fr 5477/17w-5
- OLG Wien, 04.09.2017, 6 R 231/17k-9
- § 15 FBG