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Zur Unzumutbarkeit der Einführung eines „Click & Collect“-Systems während eines coronabedingten Lockdowns

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1047 Wörter, Seiten 170-172

30,00 €

inkl MwSt

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Die Ansicht, dass die Implementierung eines „Click & Collect“-Systems während der COVID-19-Pandemie für die Filiale eines Schuh-Einzelhändlers ein nachhaltiges Verlustgeschäft und sohin unzumutbar war, ist vertretbar, wenn diese Filiale in einem außerstädtischen Fachmarktzentrum als „Outletstore“ betrieben wurde, die Filiale nie an das „E-Shop-“, das „Click & Reserve“- und das (erst später implementierte) „Click & Collect“-System des Händlers angeschlossen war, die Filiale teilweise andere und beschädigte Ware führte und andere Preise verrechnete, sodass für dieses Geschäftslokal ein eigenes „Click & Collect“-System implementiert und für jedes Paar Schuhe eine eigene Kennzeichnung vergeben werden hätte müssen, was „kostenintensiv“ und nicht zuletzt aufgrund der reduzierten Preise „unwirtschaftlich“ gewesen wäre.

  • OGH, 23.05.2024, 4 Ob 15/24w, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • LGZ Wien, 38 R 179/23i
  • WOBL-Slg 2025/42
  • § 914 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1104 ABGB

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