


Zur urheberrechtlichen Einordnung eines Musik-Arrangements
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 12
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 1787 Wörter, Seiten 279-281
20,00 €
inkl MwSt




-
Von einem Arrangement spricht man ganz generell, wenn ein Werk mit Hilfe von Gestaltungsmitteln in seiner ursprünglichen Ausdrucksform verändert wird. Arrangements können sich dabei grundsätzlich auf alle möglichen Werktitel beziehen.
Aus urheberrechtlicher Sicht sind Arrangements im Rahmen der Bearbeitung nach § 5 UrhG zu betrachten und dabei danach zu unterscheiden, ob es sich um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung iSd Abs 1 leg cit oder um eine (zustimmungs-)freie Bearbeitung iSd Abs 2 leg cit handelt; das Ergebnis ist bei beiden Bearbeitungsvarianten (sowohl Abs 1 als auch Abs 2) wie das Originalwerk geschützt, sofern es die geforderte Eigentümlichkeit aufweist. Von diesen urheberrechtsrelevanten Bearbeitungen nach § 5 UrhG zu unterscheiden sind hingegen „Bearbeitungen“ in Form von Änderungen, Anpassungen oder Umgestaltungen, denen keine Eigentümlichkeit zukommt (zB nur untergeordnete Anpassungen odgl). Nachfolgend sollen diese „Bearbeitungsvarianten“ einer rechtlichen Einordnung unterzogen werden, dies insb mit Blick auf musikalische Arrangements.
-
- Burgstaller, Peter
-
- § 3 dUrhG
- Arrangement
- § 5 UrhG
- § 23 dUrhG
- § 14 UrhG
- Improvisation
- Eigentümlichkeit
- Änderung
- § 1 UrhG
- Bearbeitung
- Medienrecht
- Musikwerk
- ZIIR 2024, 279
- Kleine Münze
- Umgestaltung
- freie Bearbeitung
Von einem Arrangement spricht man ganz generell, wenn ein Werk mit Hilfe von Gestaltungsmitteln in seiner ursprünglichen Ausdrucksform verändert wird. Arrangements können sich dabei grundsätzlich auf alle möglichen Werktitel beziehen.
Aus urheberrechtlicher Sicht sind Arrangements im Rahmen der Bearbeitung nach § 5 UrhG zu betrachten und dabei danach zu unterscheiden, ob es sich um eine zustimmungspflichtige Bearbeitung iSd Abs 1 leg cit oder um eine (zustimmungs-)freie Bearbeitung iSd Abs 2 leg cit handelt; das Ergebnis ist bei beiden Bearbeitungsvarianten (sowohl Abs 1 als auch Abs 2) wie das Originalwerk geschützt, sofern es die geforderte Eigentümlichkeit aufweist. Von diesen urheberrechtsrelevanten Bearbeitungen nach § 5 UrhG zu unterscheiden sind hingegen „Bearbeitungen“ in Form von Änderungen, Anpassungen oder Umgestaltungen, denen keine Eigentümlichkeit zukommt (zB nur untergeordnete Anpassungen odgl). Nachfolgend sollen diese „Bearbeitungsvarianten“ einer rechtlichen Einordnung unterzogen werden, dies insb mit Blick auf musikalische Arrangements.
- Burgstaller, Peter
- § 3 dUrhG
- Arrangement
- § 5 UrhG
- § 23 dUrhG
- § 14 UrhG
- Improvisation
- Eigentümlichkeit
- Änderung
- § 1 UrhG
- Bearbeitung
- Medienrecht
- Musikwerk
- ZIIR 2024, 279
- Kleine Münze
- Umgestaltung
- freie Bearbeitung