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Zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 725 Wörter
- Seiten 298-299
- https://doi.org/10.33196/wbl202005029801
30,00 €
inkl MwStDer Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (iS eines Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. Das Gleiche gilt für das Verhältnis zwischen der Veröffentlichungsermächtigung des Kl nach § 25 Abs 3 UWG und einer Veröffentlichungsverpflichtung des Bekl nach § 25 Abs 7 UWG.
Während beim Widerruf der Verletzer persönlich tätig werden muss, besteht bei der Urteilsveröffentlichung die Verpflichtung des Verletzers in der Regel nur darin, die Veröffentlichung zu dulden und deren Folgen (Kosten) gegen sich gelten zu lassen. Der Inhalt des Veröffentlichungsbegehrens ist daher auf Zuerkennung einer Publikationsbefugnis gerichtet.
- LG Innsbruck, 13.09.2019, GZ 69 Cg 51/19b-7, „Urteilsveröffentlichung“
- OLG Innsbruck als BerufungsG, 24.10.2019, GZ 2 R 150/19d-12
- OGH, 28.01.2020, 4 Ob 236/19p
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 25 UWG
- WBl-Slg 2020/99
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