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Zur Veranlassung der Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens an den Gesellschafter durch einen faktischen Geschäftsführer als betrügerische Krida

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Faktischer Geschäftsführer ist, wer – ohne förmlich bestellt zu sein – maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Dass zu Annahme faktischer Geschäftsführung auch ein nach Außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer hinzukommen muss (mag ein solches auch oft vorkommen) ist aus dem Gesetz nicht abzuleiten.

Die Rückzahlung eines Eigenkapital ersetzenden Darlehens an den Gesellschafter hat eine Verringerung des Haftungsfonds der Gläubiger zur Folge, weil solcherart das zur Verfügung stehende Vermögen der Gesellschaft reduziert wird, ohne dass damit – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – eine im Zeitpunkt der Kridasituation zu Recht bestehende Forderung beglichen wird. Der Vermögensstatus wird daher zu Lasten der Gläubiger der Gesellschaft wirklich verringert. Ein diese Transaktion vorsätzlich bewirkender Geschäftsführer einer GmbH verantwortet somit den Tatbestand der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB iVm § 161 Abs 1 StGB.

In Ansehung eines Eigenkapital ersetzenden Kredits normiert § 14 Abs 1 EKEG eine Rückzahlungssperre dergestalt, dass der Gesellschafter diesen samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern kann, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Dies ist der Fall, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde.

Erwirbt hingegen jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend (§ 13 EKEG) und unterliegen solcherart nicht der Rückzahlungssperre des § 14 EKEG. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieses Sanierungsprivilegs ist ein Beteiligungserwerb des nunmehrigen Kreditgebers in der Krise. Zudem muss die Kreditvergabe zu Sanierungszwecken und im Rahmen eines ex ante tauglichen Sanierungskonzepts erfolgen.

  • § 13 EKEG
  • LG Wien für Strafsachen, 17.09.2018, 115 Hv 112/14d-287
  • § 156 Abs 1 StGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 161 Abs 1 StGB
  • § 14 EKEG
  • WBl-Slg 2020/112
  • OGH, 07.11.2019, 12 Os 42/19x

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