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Zur verdeckten Sacheinlage im Konzern
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 4354 Wörter
- Seiten 407-412
- https://doi.org/10.33196/wbl201407040701
30,00 €
inkl MwSt„Verdeckte (verschleierte) Sacheinlagen“ sind Bareinlagen, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird, etwa weil die Barmittel umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließen.
Dies hat zur Folge, dass die außerhalb des Gesellschaftsvertrags (und ohne Einhaltung der Sacheinlagevorschriften) getroffene Sacheinlagevereinbarung der Gesellschaft gegenüber unwirksam ist und der Gesellschafter nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit wird. Er hat daher die Bareinlage noch einmal zu leisten, weil der ersten Zahlung die Erfüllungswirkung versagt wird.
Die Lehre von der verdeckten Sacheinlage gilt auch im Konzernverhältnis (§ 150 AktG). Bei deren Vorliegen treten dieselben Rechtsfolgen ein, wie bei der verdeckten Sacheinlage außerhalb des Konzernverhältnisses.
- § 150 AktG
- LG Graz, 29.03.2013, 21 Cg 71/10y
- OLG Graz, 01.08.2013, 2 R 94/13f
- § 20 AktG
- § 49 AktG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 25.03.2014, 9 Ob 68/13k
- WBl-Slg 2014/141
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