Zur Vereinbarkeit der dt Regelung, die Verbote für Glücksspiele im Internet vorsieht, die in einem Gliedstaat eines MS für einen begrenzten Zeitraum nicht gegolten haben, mit Art 56 AEUV
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 28
- Rechtsprechung, 2552 Wörter
- Seiten 450 -452
- https://doi.org/10.33196/wbl201408045001
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Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer der Mehrheit der Gliedstaaten eines föderal strukturierten MS gemeinsamen Regelung, die die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet grundsätzlich verbietet, während ein einzelner Gliedstaat für einen begrenzten Zeitraum neben den restriktiven Rechtsvorschriften der übrigen Gliedstaaten bestehende weniger strenge Rechtsvorschriften beibehalten hat, dann nicht entgegensteht, wenn diese gemeinsame Regelung den in der Rsp des Gerichtshofs aufgestellten Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
- EuGH, 12.06.2014, Rs C-156/13, (Digibet Ltd, Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG; BGH [Deutschland])
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/150
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