Zur Verfassungskonformität der Registrierkassenpflicht
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 30
- Rechtsprechung, 2870 Wörter
- Seiten 356 -359
- https://doi.org/10.33196/wbl201606035601
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Der Gesetzgeber geht zulässigerweise davon aus, dass bei Durchführung von Bargeschäften besondere Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten geeignet sein können, Abgabenverkürzungen hintanzuhalten. Umsätze, bei denen der Zahlungsvorgang für sich keine für die Abgabenbehörden nachvollziehbare Dokumentation in den Geschäftsunterlagen nach sich zieht, tragen nämlich offenkundig ein höheres Risiko einer Abgabenverkürzung in sich als unbare Zahlungsvorgänge. Die angefochtene Regelung zielt in erster Linie auf die Vermeidung von Steuerausfällen ab und dient damit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dieses Ziel rechtfertigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes auch für Kleinunternehmen eine Registrierkassenpflicht vorsieht, die der Abgabenverwaltung unter Einsatz moderner Technologien die effiziente Überprüfung offenzulegender Informationen ermöglicht.
Der Eintritt der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse ist an die Bedingung geknüpft, dass die Umsatzgrenzen (erstmalig) in einem Voranmeldungszeitraum überschritten werden, der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Die Rechtsfolge der Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse tritt daher nach dem klaren Wortlaut des § 131b Abs 1 BAO frühestens mit 1. Mai 2016 ein.
- WBl-Slg 2016/118
- Art 6 Abs 1 StGG
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Art 18 Abs 1 B-VG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 131b BAO
- VfGH, 09.03.2016, G 606/2015 ua
- § 132a BAO
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