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Zur Verjährung der Löschungsklage gegenüber dem unmittelbaren Nachmann

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Im Verhältnis zwischen unmittelbarem Vormann und Nachmann richtet sich die Frist zur Erhebung einer Löschungsklage nach § 62 GBG ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht. Die Verjährung der Löschungsklage bewirkt die Unanfechtbarkeit der Eintragung, die solcherart den Erwerb des Eigentums auch ohne Titel herbeiführt. Diese Rechtsfolge tritt auch im Fall eines gar nicht veräußerten, nur irrtümlich dem Gutsbestand einer anderen Liegenschaft zugeschriebenen Grundstücks ein.

  • OGH, 31.01.2012, 5 Ob 252/11g
  • § 62 GBG
  • OLG Linz, 1 R 173/11h
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1479 ABGB
  • LG Wels, 8 Cg 59/10p
  • WOBL-Slg 2013/44

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