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Zur Verjährung titulierter Verzugszinsen bei jahrelanger Gehaltsexekution.

Autor

Kellner, Markus/​Legath, Martin/​Kietaibl, Severin
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 73
Inhalt:
Rechtsprechung des OGH
Umfang:
3147 Wörter, Seiten 443-446

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§§ 1478, 1479 1480, 1497 ABGB; § 294a EO aF. Die Verjährung wird durch jede rechtskräftige Exekutionsbewilligung unterbrochen und beginnt dann mit dem letzten Exekutionsschritt bzw mit der Beendigung der Exekution neu zu laufen. Eine Gehaltsexekution wird mit der Zustellung des Drittverbots zwar kanalisiert, ist damit aber in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht auch beendet. Davon kann vielmehr erst dann ausgegangen werden, wenn die Gehaltsexekution zur vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen der laufenden Exekution keine Drittschuldnerzahlungen mehr zu erwarten sind und der betreibende Gläubiger keinen zur Fortführung dieser Exekution erforderlichen Antrag stellt und mit keinen weiteren, ohne sein Zutun erfolgenden Vollzugsschritten rechnen kann.

  • Kellner, Markus
  • Legath, Martin
  • Kietaibl, Severin
  • OGH, 28.10.2024, 3 Ob 134/24p
  • oeba-Slg 2025/3105

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