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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus/​Madl, Raimund

Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen beim FX-Kredit.

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§§ 1428, 1479, 1481, 1489 ABGB; §§ 226, 228, 519 ZPO. Der maßgebliche Primärschaden liegt grundsätzlich bereits im Abschluss eines „ungewollten“ Fremdwährungskreditvertrags. Die Gegenauffassung würde dazu führen, dass der Geschädigte verjährungsrechtlich nach Erkennen des ungewollten Risikos zuwarten dürfte, ob sich dieses auch tatsächlich verwirklicht. Dadurch würde ein „Spekulieren auf dem Rücken der Bank“ ermöglicht, das verhindert werden soll.

Ein eigenständiges Risiko des „Zusammenwirkens des Risikos von Zinsänderungen und Währungsschwankungen“ neben Zins- und Wechselkursrisiko jeweils für sich allein, auf das der Kunde zusätzlich hinzuweisen wäre, sodass die Unterlassung eines diesbezüglichen Hinweises allenfalls eine gesonderte Verjährungsfrist auslösen könnte, ist nicht anzuerkennen.

Dass die Zinsen bei einem endfälligen Kredit bis zum Laufzeitende vom vollen Kreditbetrag berechnet werden, während sie beim Abstattungskredit vom fallenden Kapital berechnet werden, ist geradezu Wesensmerkmal ersteren Kredittyps; eines ausdrücklichen Hinweises auf diesen Umstand bedarf es nicht. Das Auseinanderfallen von Endfälligkeit des Kredits und Fälligkeit des Tilgungsträgers ist gleichfalls Inhalt des vom Kunden geschlossenen Rechtsgeschäfts.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • Madl, Raimund
  • OGH, 25.09.2015, 6 Ob 153/15s
  • oeba-Slg 2016/2268

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