Zur Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und deren Übertragung auf den Mieter
- Originalsprache: Deutsch
- WOBLBand 29
- Rechtsprechung, 2963 Wörter
- Seiten 405 -408
- https://doi.org/10.33196/wobl201611040501
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Insbesondere derjenige, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr eröffnet, hat für die Verkehrssicherheit zu sorgen. Im Hinblick darauf besteht – jedenfalls zunächst – eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters, wenn er eine Zeitungsrolle im Eingangsbereich der vermieteten Wohnung anbringt.
Unabhängig davon, ob der Mieter als Besorgungsgehilfe des Vermieters oder als eigenverantwortlich Handelnder anzusehen ist, erweist sich die Rechtsansicht verfehlt, dass der Vermieter infolge vertraglicher Überbindung der Verkehrssicherungspflichten an den Mieter von vornherein nicht haftet.
Eine – vom Geschädigten zu behauptende und zu beweisende – habituelle Untüchtigkeit des Mieters iSd § 1315 ABGB liegt nicht schon dann vor, wenn er seiner Aufgabe vorübergehend – etwa wegen einer Erkrankung – nicht nachkommen kann, sondern setzt voraus, dass er die erforderlichen Kenntnisse überhaupt nicht besitzt oder infolge persönlicher Eigenschaften, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit, generell für diese Tätigkeit nicht geeignet ist. Der Umstand, dass der Mieter fast zwei Wochen lang krank war, könnte nur dann eine kausale Verletzung der Überwachungspflicht des Vermieters nahelegen, wenn ihm die unzureichende Schneeräumung und Streuung auffallen hätte können und müssen.
- Hochleitner, Clara
- § 1295 ABGB
- § 1315 ABGB
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 27.04.2016, 3 Ob 45/16p
- BG Vöcklabruck, 13 C 377/14p
- WOBL-Slg 2016/128
- LG Wels, 22 R 221/15d
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