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Zur Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch GmbH-Gesellschafter bei kreditschädigenden Äußerungen über die Gesellschaft oder ihre Organe gegenüber Dritten

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Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters einer GmbH gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Es verstößt zwar gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter – selbst erweislich wahre – kreditschädigende Äußerungen über die Gesellschaft oder Mitgesellschafter gegenüber Dritten macht. Anders verhält es sich jedoch, wenn als kreditschädigende Äußerungen zu wertende Tatsachenbehauptungen über die GmbH notwendiger Bestandteil einer deliktischen Schadenersatzklage des Gesellschafters gegen die GmbH sind und diese als Folge der nicht „under seal“ bei einem US-Bundesgericht elektronisch eingebrachten Schadenersatzklage an die Öffentlichkeit gelangen. So können auch ehrverletzende oder rufschädigende Prozessbehauptungen wegen des Rechts auf ungehinderte Prozessführung gerechtfertigt sein.

  • OGH, 26.09.2017, 6 Ob 215/16k
  • § 1330 ABGB
  • § 61 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/227
  • OLG Graz, 17.08.2016, 5 R 51/16h-28

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