Zur Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr durch Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen für Forderungen gegen Gesellschafter
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 31
- Rechtsprechung, 1961 Wörter
- Seiten 169 -171
- https://doi.org/10.33196/wbl201703016901
30,00 €
inkl MwSt
Ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften kann auch in der Bestellung von Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen oder an Teilen davon für Forderungen gegen Gesellschafter liegen. Die Bestellung einer Sicherheit für eine Schuld des Gesellschafters ist zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass für die Beurteilung, ob eine Kreditgewährung oder eine Sicherheitenbestellung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, nicht nur auf die konkreten Konditionen abzustellen ist, sondern auch zu prüfen ist, ob das betreffende Geschäft mit Außenstehenden überhaupt geschlossen worden wäre.
Verstößt ein Geschäft gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, ist es nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig.
Wenngleich das Verbot der Einlagenrückgewähr sich in erster Linie an die Gesellschaft richtet, kann es auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder kollusiv gehandelt hat oder wenn sich der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste, er sohin grob fahrlässig gehandelt hat oder sogar positive Kenntnis hatte.
- § 879 ABGB
- BG Innere Stadt, 11.05.2015, 30 C 199/14-27
- § 82 GmbHG
- LGZ Wien, 03.08.2016, 40 R 193/15a-34
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 22.12.2016, 6 Ob 232/16k
- WBl-Slg 2017/57
Weitere Artikel aus diesem Heft