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Zur Veröffentlichung von kartellrechtlichen Bußgeld-E in der Gerichtsdatei

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Zweck des neu gefassten § 37 KartG ist es, Schadenersatzklagen von Privaten (sogenannte Follow-on-Klagen) infolge eines bindend festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltens zu erleichtern.

Das Interesse, das ein Unternehmen, dem die Kom eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht auferlegt hat, daran hat, dass die Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht der Öffentlichkeit preisgegeben werden, verdient keinen besonderen Schutz angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen jedes Handelns der Kom zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den mit der Sanktion belegten Unternehmen geltend machen zu können, zumal diesem Unternehmen die Möglichkeit offensteht, eine solche E gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieser Beurteilung ist auch für das österreichische Recht beizutreten.

Wird ein europäischer Rechtsakt – hier: die VO 1/2003 – bloß als Argument im Rahmen systematischer Auslegung einer nationalen Vorschrift herangezogen, besteht keine Vorlagepflicht.

  • OLG Wien, 29.10.2013, GZ 27 Kt 80/13-14
  • Art 267 AEUV
  • WBl-Slg 2014/99
  • § 90a Abs 1 GOG
  • § 37 KartG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH als KOG, 27.01.2014, 16 Ok 14/13, „Vertikale Verkaufspreisvereinbarungen“

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