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Zur Verpflichtung der ÖBB-Infrastruktur-GmbH, den Eisenbahnunternehmen (hier: Westbahn) in Echtzeit sämtliche Informationen über Zugbewegungen und insb über etwaige Zugverspätungen zur Gewährleistung der Anschlüsse zur Verfügun...

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1. Art 8 Abs 2 iVm Anhang II Teil II der VO (EG) Nr 1371/2007 ist dahin auszulegen, dass die Information über die wichtigsten Anschlussverbindungen neben den fahrplanmäßigen Abfahrtszeiten auch die Bekanntgabe von Verspätungen oder Ausfällen der Anschlusszüge umfassen muss, unabhängig davon, welches Eisenbahnunternehmen diese Züge bereitstellt.

2. Art 8 Abs 2 iVm Anhang II Teil II der VO Nr 1371/2007 sowie Art 5 iVm Anhang II der RL 2001/14/EG in der durch die RL 2004/49/EG geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der Infrastrukturbetreiber verpflichtet ist, den Eisenbahnunternehmen in diskriminierungsfreier Weise Echtzeitdaten der von anderen Eisenbahnunternehmen betriebenen Züge zur Verfügung zu stellen, sofern es sich bei diesen Zügen um die wichtigsten Anschlussverbindungen iS von Anhang II Teil II der VO Nr 1371/2007 handelt.

  • WBl-Slg 2013/25
  • Art 8 Abs 2 iVm Anhang II Teil II der VO (EG) Nr 1371/2007 des EP und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 22.11.2012, Rs C-136/11, (Westbahn Management GmbH/ÖBB-Infrastruktur AG; Schienen-Control Kommission [Österreich])
  • Art 5 iVm Anhang II der RL 2001/14/EG des EP und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die RL 2004/49/EG des EP und des R

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