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Zur Verpflichtung des nationalen Gerichts, das von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Klausel festgestellt hat, den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor es die Konsequenzen aus dieser Feststellung zieht

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Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen festgestellt hat, um die Konsequenzen aus dieser Feststellung ziehen zu können, nicht abwarten muss, dass der über seine Rechte informierte Verbraucher erklärt, dass er die Nichtigerklärung der genannten Klausel beantragt. Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verpflichtet jedoch im Allgemeinen das nationale Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen festgestellt hat, die Parteien darüber zu informieren und ihnen Gelegenheit zu geben, dies in der von den nationalen Verfahrensvorschriften dafür vorgesehenen Form kontradiktorisch zu erörtern.

Das nationale Gericht muss, um die etwaige Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel beurteilen zu können, alle anderen Klauseln des Vertrags berücksichtigen.

  • EuGH, 21.02.2013, Rs C-472/11, (banif Plus Zrt/Csaba Csipai, Viktória Csipai; Fővárosi Bíróság [jetzt Fővárosi Törvényszék] [Ungarn])
  • WBl-Slg 2013/70
  • Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der RL 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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