


Zur Verständigung des Opfers vom Termin der Hauptverhandlung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JSTBand 2015
- Inhalt:
- Zur Erinnerung
- Umfang:
- 855 Wörter, Seiten 504-505
20,00 €
inkl MwSt




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Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 StPO verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge – oder Privatbeteiligter (§ 67 Abs 6 Z 4 StPO) – oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO) von diesem Termin Kenntnis erhalten (§ 221 Abs 1 zweiter Satz StPO). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle anderen Opfer vom Termin der Hauptverhandlung nicht zu verständigen sind.
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- Nimmervoll, Rainer
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- JST 2015, 504
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
Opfer sind vom Termin der Hauptverhandlung nur zu verständigen, soweit sie dies im Rahmen einer Vernehmung nach § 165 StPO verlangt haben und nicht ohnedies im Wege einer Ladung als Zeuge – oder Privatbeteiligter (§ 67 Abs 6 Z 4 StPO) – oder der ihnen gewährten Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2 StPO) von diesem Termin Kenntnis erhalten (§ 221 Abs 1 zweiter Satz StPO). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass alle anderen Opfer vom Termin der Hauptverhandlung nicht zu verständigen sind.
- Nimmervoll, Rainer
- JST 2015, 504
- Strafrecht- und Strafprozessrecht