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Heft 11, November 2016, Band 64
Zur Verständigung nach § 12a Abs 6 IO.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 64
- Rechtsprechung des OGH, 486 Wörter
- Seiten 851-852
- https://doi.org/10.47782/oeba201611085102
20,00 €
inkl MwSt§§ 12a, 113a, 215 IO. Das Insolvenzgericht hat auf Antrag eines Gläubigers dem Drittschuldner zwar das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 1 und 3 IO mitzuteilen, es ist aber nicht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Sicherungsrechten befugt; darüber ist im streitigen Zivilprozess zu entscheiden.
Die deklarative Verständigung nach § 12a Abs 6 IO ist eine formfreie Mitteilung, die nicht in Beschlussform erfolgt und gegen die daher kein Rekurs statthaft ist.
- Bollenberger, Raimund
- Kellner, Markus
- oeba-Slg 2016/2292
- OGH, 19.02.2016, 8 Ob 104/15z
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