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Bollenberger, Raimund/​Kellner, Markus

Zur Verständigung nach § 12a Abs 6 IO.

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§§ 12a, 113a, 215 IO. Das Insolvenzgericht hat auf Antrag eines Gläubigers dem Drittschuldner zwar das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 1 und 3 IO mitzuteilen, es ist aber nicht zur Entscheidung über das Wiederaufleben von Sicherungsrechten befugt; darüber ist im streitigen Zivilprozess zu entscheiden.

Die deklarative Verständigung nach § 12a Abs 6 IO ist eine formfreie Mitteilung, die nicht in Beschlussform erfolgt und gegen die daher kein Rekurs statthaft ist.

  • Bollenberger, Raimund
  • Kellner, Markus
  • oeba-Slg 2016/2292
  • OGH, 19.02.2016, 8 Ob 104/15z

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