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Zur vertretbaren Rechtsansicht, die Bezeichnung „Verteidiger in Strafsachen“ zu führen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 30
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1957 Wörter, Seiten 526-528

30,00 €

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§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:; Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinn zuzuordnende generelle Norm ist nicht als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.

§ 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF, § 516 Abs 4 StPO:; Wegen der vertretbaren Rechtsansicht, dass nach der Rechtslage vor der StPO-Reform 2008 eine Eintragung als „Nur-Verteidiger“ durch eine Eintragung als Rechtsanwalt gem § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF nicht wirkungslos wurde, ist die darauf aufbauende Rechtsansicht vertretbar, dass § 516 Abs 4 StPO die Eintragungen auch jener Verteidiger in Strafsachen perpetuiert, die am Stichtag 31.12.2007 (darüber hinaus auch noch) ausübende Rechtsanwälte waren.

  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 39 Abs 3 StPO aF
  • LG Linz, 12.02.2016, GZ 38 Cg 18/16h-7
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 516 Abs 4 StPO
  • OLG Linz, 29.03.2016, GZ 6 R 61/16g-11
  • WBl-Slg 2016/179
  • OGH, 15.06.2016, 4 Ob 119/16b, „Verteidiger in Strafsachen“

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