


Zur Vertretungsbefugnis von Ziviltechnikern vor den Verwaltungsgerichten
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 4
- Inhalt:
- Aufsatz
- Umfang:
- 3214 Wörter, Seiten 394-399
20,00 €
inkl MwSt




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Bis vor wenigen Jahren traten Ziviltechniker im administrativen Bauverfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz als berufsmäßige Parteienvertreter auf. Wie Rechtsanwälte konnten sie sich gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, ohne diese in Urkundenform belegen zu müssen. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1.1.2014 und Abschaffung des administrativen Instanzenzuges zum Teil selbst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hat sich dies nun geändert: Insbesondere vor dem Verwaltungsgericht Wien ist eine Rechtsprechungslinie dokumentiert, wonach Ziviltechniker in der Rechtsmittelinstanz vor Verwaltungsgerichten nicht mehr als berufsmäßige Parteienvertreter zugelassen werden und somit in jedem Einzelfall den Nachweis der ihnen erteilten Vollmacht zur Parteienvertretung erbringen müssen oder bei gewerbsmäßigem Einschreiten sogar gemäß § 10 Abs 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) gänzlich von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind.
-
- Röthlisberger, Lucian Maximilian
-
- Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG
- Vollmacht
- ZVG 2017, 394
- verfassungskonforme Interpretation
- Behördenbegriff
- § 10 Abs 1 AVG
- Systemwechsel
- Verwaltungsbehörde
- Gerichtsbehörde
- Art III Abs 1 Z 1 EGVG
- berufsmäßige Parteienvertretung
- § 4 Abs 1 ZTG
- Winkelschreiberei
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Analogie
- § 10 Abs 3 AVG
- Ziviltechniker
Bis vor wenigen Jahren traten Ziviltechniker im administrativen Bauverfahren auch vor der Rechtsmittelinstanz als berufsmäßige Parteienvertreter auf. Wie Rechtsanwälte konnten sie sich gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen, ohne diese in Urkundenform belegen zu müssen. Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1.1.2014 und Abschaffung des administrativen Instanzenzuges zum Teil selbst im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde hat sich dies nun geändert: Insbesondere vor dem Verwaltungsgericht Wien ist eine Rechtsprechungslinie dokumentiert, wonach Ziviltechniker in der Rechtsmittelinstanz vor Verwaltungsgerichten nicht mehr als berufsmäßige Parteienvertreter zugelassen werden und somit in jedem Einzelfall den Nachweis der ihnen erteilten Vollmacht zur Parteienvertretung erbringen müssen oder bei gewerbsmäßigem Einschreiten sogar gemäß § 10 Abs 3 AVG (iVm § 17 VwGVG) gänzlich von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind.
- Röthlisberger, Lucian Maximilian
- Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG
- Vollmacht
- ZVG 2017, 394
- verfassungskonforme Interpretation
- Behördenbegriff
- § 10 Abs 1 AVG
- Systemwechsel
- Verwaltungsbehörde
- Gerichtsbehörde
- Art III Abs 1 Z 1 EGVG
- berufsmäßige Parteienvertretung
- § 4 Abs 1 ZTG
- Winkelschreiberei
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Analogie
- § 10 Abs 3 AVG
- Ziviltechniker