


Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 38
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1518 Wörter, Seiten 682-684
30,00 €
inkl MwSt




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Bei einer Identität der Waren oder Dienstleistungen ist die Verwechslungsgefahr allein nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Dafür sind die Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen, wobei in der Regel die Verwechslungsgefahr nach einem Gesichtspunkte genügt. Entscheidend ist die Wirkung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet. Diese ist anhand des Gesamteindrucks und nicht anhand einer zergliedernden Betrachtung der Einzelheiten zu ermitteln. Bei Wortbildzeichen ist in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, sofern er unterscheidungskräftig ist. Nicht schützbare oder schwache Bestandteile, die den Zeichen gemeinsam sind, tragen im Regelfall nur wenig zum Gesamteindruck bei, sodass schon geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.
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- OGH, 27.08.2024, 4 Ob 194/23t
- OLG Wien als BerufungsG, 02.06.2023, GZ 33 R 120/22t-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. 9. 2023
- HG Wien, 09.09.2022, GZ 20 Cg 66/20i-20
- WBl-Slg 2024/184
- § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Bei einer Identität der Waren oder Dienstleistungen ist die Verwechslungsgefahr allein nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Dafür sind die Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen, wobei in der Regel die Verwechslungsgefahr nach einem Gesichtspunkte genügt. Entscheidend ist die Wirkung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet. Diese ist anhand des Gesamteindrucks und nicht anhand einer zergliedernden Betrachtung der Einzelheiten zu ermitteln. Bei Wortbildzeichen ist in der Regel der Wortbestandteil maßgebend, sofern er unterscheidungskräftig ist. Nicht schützbare oder schwache Bestandteile, die den Zeichen gemeinsam sind, tragen im Regelfall nur wenig zum Gesamteindruck bei, sodass schon geringe Abweichungen in den übrigen Bestandteilen ausreichen können, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen.
- OGH, 27.08.2024, 4 Ob 194/23t
- OLG Wien als BerufungsG, 02.06.2023, GZ 33 R 120/22t-24, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. 9. 2023
- HG Wien, 09.09.2022, GZ 20 Cg 66/20i-20
- WBl-Slg 2024/184
- § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht