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Zur Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

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Die Beurteilung des RekursG, dass der übernommene Markenbestandteil KNABBER ein nicht vollkommen untergeordneter Bestandteil der Marken KNABBER NOSSI und KNABBER STRIZZI sei und daher (auch iVm den genannten Zusätzen) über Kennzeichnungskraft verfüge, ist vertretbar. Denn KNABBER ist im Zusammenhang mit Wurstwaren nicht alltäglich, sondern weist durchaus eine gewisse Originalität auf. Andererseits ist weder NOSSI noch STRIZZI in Kombination mit KNABBER geeignet, der Marke in Gesamtbetrachtung einen derartigen Sinngehalt zu verleihen, der sie unterscheidbar machte. Vielmehr weisen beide Begriffe insoweit eine Ähnlichkeit auf, als sie italienischsprachig anmuten.

  • § 10 Abs 1 Z 2 MSchG
  • WBl-Slg 2021/215
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 22.09.2021, 4 Ob 98/21x
  • OLG Wien als RekursG, 03.03.2021, GZ 33 R 118/20w-3, „KNABBER NOSSI“

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