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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 6, Dezember 2015, Band 14

Mayer, Heinz

Zur Verwendung der „Ministerreserve“ gemäß § 12 Abs 5 UG – eine Erwiderung

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§ 12 UG legt in seinem Absatz 5 klar fest, zu welchem Zweck die Ministerreserve zu verwenden ist. Daraus folgt, dass die Verwendung durch den Bundesminister unmittelbar zu erfolgen hat und nicht über Dritte erfolgen darf. Der letzte Satz des § 12 Abs 5 stellt klar, dass diese Mittel den Universitäten ungeschmälert zur Verfügung zu stellen sind. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass sie insbesondere für die Entwicklung eines nationalen Hochschulraumes gedacht sind.

  • Mayer, Heinz
  • Forschungsförderung
  • FWF
  • Leistungsvereinbarung Ministerreserve.
  • Öffentliches Recht
  • Gestaltungsvereinbarung
  • § 12 UG
  • ZFHR 2015, 183
  • Hochschulraum
  • § 13 UG
  • § 26 UG