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wohnrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2016, Band 29

Zur Vollausnahme des § 1 Abs 2 Z 5 MRG („Ein- und Zweifamilienhäuser“)

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Für die Ausnahmeschädlichkeit zusätzlicher Räume für den Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG kommt es idR auf deren selbständige Vermietbarkeit an. Eine Ausnahme davon ist nur für Räume zu machen, die – obwohl sie abgesondert vermietbar wären – üblicherweise zu einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus gehören, wie etwa Abstellräume, Garagen etc, oder Bestandteil eines Wohnungsverbands sind. Dies findet seinen Grund darin, dass dadurch der Charakter eines Ein- oder Zweifamilienhauses nicht verloren geht, auch wenn diese Räume selbständig zugänglich sind und daher selbständig vermietbar wären. Zu beurteilen ist dabei der tatsächliche Zustand im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Die Frage, ob ein „Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten“ vorliegt, entscheidet letztlich die Verkehrsauffassung.

War im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermietung ein selbständig vermietbarer Raum tatsächlich genutzt oder vermietet, geht die Verkehrsauffassung dahin, dass damit die Zugehörigkeit dieser Räume zu einer anderen Wohnung oder einem anderen Geschäftslokal aufgehoben wurde. Bei einer selbständigen Vermietung von Nebenräumen greift die Vermutung der Zugehörigkeit zu einem anderen Mietobjekt aber nicht, sondern ist stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen. Daher kann es gerechtfertigt sein, die Eigennutzung des Vermieters einer Vermietung gleichzustellen; dies ist aber keineswegs zwingend.

  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Eisenstadt, 13 R 141/15f
  • BG Neusiedl am See, 6 C 31/15t
  • WOBL-Slg 2016/74
  • OGH, 13.04.2016, 10 Ob 14/16f – Zurückweisung der außerordentlichen Revision
  • § 1 Abs 2 Z 5 MRG

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