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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Heft 5, September 2016, Band 3
Zur Vorschreibung einer Abdeckverpflichtung für eine Gülleanlage in der Steiermark ist die Bezirksverwaltungsbehörde nicht sachlich zuständig
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 541 Wörter
- Seiten 436-437
- https://doi.org/10.33196/zvg201605043601
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inkl MwStGem § 17 Abs 1 bis 3 IG-L 1997 sind nach den anzuwendenden bundesrechtlichen Vorschriften die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Vollziehung der gem § 10 angeordneten Maßnahmen betraut. Hingegen erfolgt die Vorschreibung einer Abdeckverpflichtung nach § 6 Luftreinhalteverordnung Stmk 2011 für eine baurechtlich genehmigte Gülleanlage nach einer landesrechtlichen Vorschrift, nämlich als erforderliche Sicherungsmaßnahme nach § 39 Abs 3 BauG Stmk 1995. Damit ist für eine erforderliche Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach dem Steiermärkischen Baugesetz die Baubehörde zuständig. Diese ist in der Folge auch für die entsprechende Überwachung der genehmigten Anlage heranzuziehen.
- § 6 Stmk Luftreinhalteverordnung
- § 10 IG-L
- ZVG-Slg 2016/101
- § 17 Abs 1 IG-L
- § 39 Abs 3 Stmk BauG
- LVwG Stmk, 11.04.2016, LVwG 41.1-834/2016
- Verwaltungsverfahrensrecht
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