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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 3, September 2015, Band 2015
Zur Warnpflicht des Werkunternehmers gegenüber einem sachkundigen Werkbesteller
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 1093 Wörter
- Seiten 128-129
- https://doi.org/10.33196/zrb201503012801
20,00 €
inkl MwStDer Werkunternehmer ist regelmäßig als Sachverständiger anzusehen (§ 1299 ABGB), sodass er einem objektiven Sorgfaltsmaßstab unterliegt und die üblichen Branchenkenntnisse zu vertreten hat. Er hat den Besteller gemäß § 1168a ABGB zu warnen, wenn dieser offenbar unrichtige Anweisungen erteilt hat. „Offenbar“ iSd § 1168a ABGB ist alles, was vom Unternehmer bei der von ihm vorausgesetzten Sachkenntnis erkannt werden muss. Diese Warnpflicht des Unternehmers besteht auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller. Der Unternehmer wird von der Warnpflicht nur dann entlastet, wenn er davon ausgehen kann, dass der Besteller über Mängel seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkbestellung dennoch übernimmt.
Bei Verletzung der Warnpflicht durch den Werkunternehmer kann den Besteller aber ein Mitverschulden treffen. Dies unter anderem dann, wenn der Besteller bei genügender Sachkenntnis erkennen kann, dass die dem Unternehmer erteilte Anweisung oder die vereinbarte Arbeitsweise verfehlt ist.
- Warnung
- OGH, 24.03.2015, 10 Ob 21/15h
- Warnpflichtverletzung
- Sachkenntnis
- Warnpflicht
- Branchenkenntnis
- Anweisung
- Mitverschulden
- Sachverständiger
- § 1299 ABGB
- Sphäre
- Risiko
- ZRB 2015, 128
- Baurecht
- § 1168a ABGB
- Sorgfaltsmaßstab
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