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wohnrechtliche blätter

Heft 2, Februar 2016, Band 29

Zur wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer

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Der Wohnungseigentümer ist nach § 16 Abs 2 WEG zu Änderungen an seinem WE-Objekt auf seine Kosten berechtigt. Die Änderung darf nach Z 1 weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, insb auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Nimmt eine solche Änderung auch allgemeine Teile des Hauses in Anspruch, muss sie nach Z 2 überdies entweder verkehrsüblich oder im wichtigen Interesse des änderungswilligen Wohnungseigentümers sein.

Nur eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer ist ein Grund, die Änderung nicht zu genehmigen. Die Befürchtung des widersprechenden Wohnungseigentümers, dass eine Markise bei Sturm aus ihrer Verankerung gerissen wird und bei ihrem Flugmanöver andere Personen wie beispielsweise deren Besucher verletzen oder andere Sachen gefährden könnte, ist rein abstrakter Natur.

  • BG Innere Josefstadt, 5 Msch 4/14f
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2016/16
  • LGZ Wien, 39 R 30/15y
  • § 16 Abs 2 WEG
  • OGH, 30.10.2015, 5 Ob 188/15f, Zurückweisung des Revisionsrekurses

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