


Zur Wettbewerbswidrigkeit des Ausspannens von Mitarbeitern eines Mitbewerbers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 29
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 2197 Wörter, Seiten 50-52
30,00 €
inkl MwSt




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Die Wettbewerbsfreiheit umfasst auch die Nachfrage nach Mitarbeitern. Unternehmen haben ebenso wenig einen Anspruch auf den Mitarbeiterbestand, wie sie einen Anspruch auf einen Kundenbestand haben. Das Abwerben oder Ausspannen von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist daher für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es unter Verleitung zum Vertragsbruch erfolgt. Erst durch Hinzutreten besonderer Begleitumstände, die den Wettbewerb verfälschen, insb, wenn das Abwerben unter Irreführung oder mittels aggressiver geschäftlicher Handlung vorgenommen wird, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.
Eine Unlauterkeit wird nicht allein dadurch begründet, dass von dem guten Angebot des Mitbewerbers eine attraktive Wirkung ausgeht: (Finanziell) interessante Vorteile sind Bestandteil jedes attraktiven Angebots, und die von ihnen ausgehende Beeinflussung ist daher nicht unlauter, sondern wettbewerbsimmanent. Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) oder sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist daher grundsätzlich zulässig.
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- OGH, 17.09.2014, 4 Ob 125/14g, „Wechselprämie“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 29.04.2014, 1 R 35/14w1 R 38/14m
- HG Wien, 02.01.2014, 57 Cg 63/13k-6
- § 1 UWG
- WBl-Slg 2015/15
Die Wettbewerbsfreiheit umfasst auch die Nachfrage nach Mitarbeitern. Unternehmen haben ebenso wenig einen Anspruch auf den Mitarbeiterbestand, wie sie einen Anspruch auf einen Kundenbestand haben. Das Abwerben oder Ausspannen von Mitarbeitern eines Mitbewerbers ist daher für sich allein selbst dann noch nicht wettbewerbswidrig, wenn es unter Verleitung zum Vertragsbruch erfolgt. Erst durch Hinzutreten besonderer Begleitumstände, die den Wettbewerb verfälschen, insb, wenn das Abwerben unter Irreführung oder mittels aggressiver geschäftlicher Handlung vorgenommen wird, wird ein wettbewerbsrechtlich verpöntes Verhalten verwirklicht.
Eine Unlauterkeit wird nicht allein dadurch begründet, dass von dem guten Angebot des Mitbewerbers eine attraktive Wirkung ausgeht: (Finanziell) interessante Vorteile sind Bestandteil jedes attraktiven Angebots, und die von ihnen ausgehende Beeinflussung ist daher nicht unlauter, sondern wettbewerbsimmanent. Das Versprechen von Prämien („Wechselprämie“) oder sonstigen Vorteilen zum Zweck des Abwerbens ist daher grundsätzlich zulässig.
- OGH, 17.09.2014, 4 Ob 125/14g, „Wechselprämie“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 29.04.2014, 1 R 35/14w1 R 38/14m
- HG Wien, 02.01.2014, 57 Cg 63/13k-6
- § 1 UWG
- WBl-Slg 2015/15