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Heft 7-8, August 2020, Band 33
Zur Wirksamkeit von vor dem WEG 2002 formfrei geschlossenen Benützungsvereinbarungen
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 33
- Rechtsprechung, 2370 Wörter
- Seiten 243-245
- https://doi.org/10.33196/wobl202007024301
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inkl MwStVor Inkrafttreten des WEG 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer sowohl mündlich, als auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden. Nunmehr sieht § 17 Abs 1 WEG 2002 für die Benützungsvereinbarung über verfügbare allgemeine Teile der Liegenschaft die Schriftlichkeit als Formvoraussetzung vor. Das bedeutet aber nicht, dass vor dem 1.7.2002 zulässigerweise mündlich oder konkludent abgeschlossene Benützungsvereinbarungen ihre Wirksamkeit verloren hätten. Auch die Übergangsregelung des § 56 Abs 3 WEG 2002 hat nach alter Rechtslage wirksam zustande gekommene Benützungsvereinbarungen nicht beseitigt. Ob eine vor dem 1.7.2002 zulässigerweise mündlich abgeschlossene Benützungsvereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern vorliegt, hängt regelmäßig von den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls ab.
- Knoll, Matthias
- WOBL-Slg 2020/75
- § 3 Abs 1 Z 1 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- BG Innere Stadt Wien, 95 C 141/16m
- OGH, 23.10.2019, 1 Ob 172/19d, Zurückweisung der außerordentlichen Revision
- LGZ Wien, 40 R 96/19t
- § 17 WEG
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