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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, Februar 2019, Band 19

Kröswang, Michael

Zur Wirkung der Berichtigung einer Vorinformation auf die Jahresfrist gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO

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Für die Antragslegitimation kommt es darauf an, dass ein entsprechendes Interesse am Vertragsabschluss in plausibler Weise dokumentiert wurde. Auch dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden darzutun, wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht der Nachweis erforderlich ist, dass der Antragsteller zum – in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden – Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Dies wäre schon deshalb überschießend, weil bei Durchführung eines (für den Fall, dass dem Feststellungsantrag Berechtigung zukommt: gebotenen) Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der geforderten Eignungsanforderungen (etwa im Bereich der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Geräte) erst herzustellen

Auch in einem Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung einer Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007 liegt noch kein Angebot des Antragstellers vor. Zudem lässt sich das Argument, dass bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der Eignungsanforderungen erst herzustellen, auf den Fall der Anfechtung einer Vorinformation übertragen.

Art 7 Abs 2 dritter Satz VO (EG) 1370/2007 sieht vor, dass in Fällen, in denen sich die Informationen nach ihrer Veröffentlichung ändern, so rasch wie möglich eine Berichtigung der Vorinformation zu veröffentlichen ist. Diese Berichtigung erfolgt gemäß Art 7 Abs 2 vierter Satz VO (EG) 1370/2007 „unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung der Direktvergabe oder des wettbewerblichen Vergabeverfahrens“. Daraus ist abzuleiten, dass die Veröffentlichung einer Berichtigung zu keiner Änderung des vorgesehenen Zeitpunkts für die Ausschreibung oder die Direktvergabe führt. Nach der Publikation der Berichtigung muss daher nicht erneut eine Jahresfrist eingehalten werden.

Die in Art 7 Abs 2 vierter Satz VO (EG) 1370/2007 angeordnete Rechtsfolge setzt voraus, dass eine Art 7 Abs 2 erster Satz VO (EG) 1370/2007 entsprechende Veröffentlichung einer Vorinformation stattgefunden hat. Nur eine solche löst den Lauf der Einjahresfrist aus und führt dazu, dass sich eine spätere Berichtigung nicht auf den vorgesehenen Zeitpunkt für die Ausschreibung oder die Direktvergabe auswirkt.

  • Kröswang, Michael
  • Begründung Zuschlagsentscheidung
  • VwGH, 01.10.2018, Ra 2015/04/0060, „Direktvergabe-Verkehrsdienstevertrag, Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdienstleistungen“
  • Art 7 Abs 2 VO (EG) 1370/2007
  • Personenbeförderungsleistung
  • Referenznachweis
  • Akteneinsicht
  • Interesse am Vertragsabschluss
  • § 331 Abs 1 BVergG
  • Vorinformation
  • drohender Schaden
  • § 320 Abs 1 BVergG
  • Pauschalgebührenersatz
  • § 141 Abs 3 BVergG
  • Berichtigung
  • Nachweis Befugnis
  • Art 5 Abs 5 VO (EG) 1370/2007
  • § 142 Abs 5 BVergG
  • Zuverlässigkeit
  • Direktvergabe
  • vertiefte Angebotsprüfung
  • Art 5 Abs 6 VO (EG) 1370/2007
  • plausible Preisbildung
  • RPA 2019, 26
  • Art 5 Abs 4 VO (EG) 1370/2007
  • Vergaberecht
  • Feststellungsverfahren
  • Art 5 Abs 2 VO (EG) 1370/2007
  • sekundäres Feststellungsverfahren
  • Antragslegitimation
  • technische Leistungsfähigkeit

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