Zur zulässigen Speicherdauer von Bonitätsdaten.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 71
- Rechtsprechung des OGH, 1516 Wörter
- Seiten 295 -297
- https://doi.org/10.47782/oeba202304029501
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Art 5, 6 DSGVO; § 7 VKrG. Zur Festlegung der Fristen bzw Kriterien, nach denen sich der Löschungszeitpunkt für Bonitätsdaten bestimmt, kommt es auf eine Einzelfallbetrachtung an, weshalb die zulässige Dauer der Aufbewahrung nach ihrem Zweck erheblich variieren kann. Nach der Rsp des OGH kann eine Speicherdauer von bis zu zehn Jahren tolerabel sein.
Historische Zahlungsinformationen besitzen umso weniger Aussagekraft, je länger sie zurückliegen und je länger es zu keinen weiteren Zahlungsstockungen und Zahlungsausfällen gekommen ist. Demnach kommt dem Alter der Forderung, dem Zeitpunkt etwaiger Tilgungen und dem seitherigen „Wohlverhalten“ des Schuldners bei der Abwägung entscheidende Bedeutung zu.
- Liebel, Fabian
- Kellner, Markus
- OGH, 17.10.2022, 6 Ob 102/22a
- oeba-Slg 2023/2902
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