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Zur zulässigen Vorbenutzung einer (später) bekannten Marke
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 3498 Wörter
- Seiten 203-206
- https://doi.org/10.33196/wbl201404020301
30,00 €
inkl MwStArt 5 Abs 2 der RL 89/104/EWG ist dahin auszulegen, dass sich der Inhaber einer bekannten Marke wegen eines „rechtfertigenden Grundes“ iS dieser Bestimmung gezwungen sehen kann, zu dulden, dass ein Dritter ein dieser Marke ähnliches Zeichen für eine Ware benutzt, die mit derjenigen identisch ist, für die die Marke eingetragen ist, wenn feststeht, dass dieses Zeichen vor Hinterlegung der Marke benutzt wurde und dass seine Benutzung für die identische Ware in gutem Glauben erfolgt. Um zu beurteilen, ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht insb folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
die Verkehrsdurchsetzung und den Ruf des Zeichens bei den betroffenen Verkehrskreisen,
den Grad der Nähe zwischen den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen ursprünglich benutzt wurde, und der Ware, für die die bekannte Marke eingetragen ist, und
die wirtschaftliche und handelsmäßige Erheblichkeit der Benutzung des der Marke ähnlichen Zeichens für die fragliche Ware.
- Art 5 Abs 2 der Ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken
- EuGH, 06.02.2014, Rs C-65/12, (Leidseplein Beheer BV‚Handrikus de Vries/Red Bull GmbH, Red Bull Nederland BV; Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2014/64
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