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Zur Zulässigkeit der Anbringung einer Kameraattrappe

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Die Anbringung einer Kameraattrappe, die sich für einen unbefangenen, objektiven Betrachter als Überwachungsmaßnahme darstellt, ist im Allgemeinen zulässig, wenn sich diese Maßnahme nach Maßgabe des Eindrucks für einen solchen Betrachter ausschließlich auf den eigenen Wohn- bzw Garagenbereich des Mieters bezieht.

  • LGZ Wien, 39 R 242/13x
  • OGH, 26.06.2014, 8 Ob 47/14s, Zurückweisung der Revision
  • § 1098 ABGB
  • § 37 Abs 1 Z 6 MRG
  • BG Hernals, 5 C 349/10t
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2015/10

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