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Zur Zulässigkeit der Mitteilung des Inhalts einer gerichtlichen E; zur Unlauterkeit wahrheitsgemäßer geschäftsschädigender Behauptungen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1559 Wörter
- Seiten 465-467
- https://doi.org/10.33196/wbl201808046502
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inkl MwSt§ 1 Abs 1 Z 1 UWG; § 1295 Abs 2 ABGB: ; Die private (das heißt ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommene) Veröffentlichung einer E ist nicht grundsätzlich unzulässig oder rechtswidrig. Verboten werden kann die Veröffentlichung nur unter bestimmten, die Unlauterkeit begründenden, Umständen oder im Fall des § 1295 Abs 2 ABGB, nicht aber generell. Diese Grundsätze gelten auch bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Mitteilung des Inhalts einer gerichtlichen E.
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG: ; Eine unzulässige Anschwärzung liegt nicht erst dann vor, wenn unwahre Behauptungen verbreitet werden; ein solches Verhalten wird bereits von § 7 UWG erfasst. Vielmehr können auch wahrheitsgemäße geschäftsschädigende Behauptungen unlauter sein, wenn kein hinreichender Anlass besteht, den eigenen Wettbewerb mit der Herabsetzung des Konkurrenten zu verbinden. Dabei kommt es auf eine Interessenabwägung an. Diese Erwägungen gelten dem Sinne nach auch bei der gerichtlich angeordneten Urteilsveröffentlichung zu länger zurückliegenden Lauterkeitsverstößen: Sie ist nur dann anzuordnen, wenn noch künftige Vorteile des Bekl oder nachteilige Auswirkungen für den Kl zu besorgen sind.
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- WBl-Slg 2018/149
- LG Korneuburg, 05.05.2017, GZ 5 Cg 30/17k-4
- OGH, 19.04.2018, 4 Ob 12/18w, „Erste-Hilfe-Kästen“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 1295 Abs 2 ABGB
- OLG Wien als Rekursgericht, 29.11.2017, GZ 1 R 90/17p-9
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