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Zur Zulässigkeit der nachträglichen Festlegung von Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 19
- Judikatur, 3542 Wörter
- Seiten 204-209
- https://doi.org/10.33196/rpa201904020401
20,00 €
inkl MwStAuch nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten dürfen Gewichtungskoeffizienten für Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt werden, wenn damit die in den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Zuschlagskriterien nicht geändert werden, nichts enthalten ist, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und die Gewichtungskoeffizienten nicht unter Berücksichtigung von Umständen gewählt wurden, die einen der Bieter diskriminieren konnte.
Die von der Auftraggeberin nachträglich vorgenommene Festlegung der Gewichtung der Zuschlagskriterien bildet dann keine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinn des § 2 Z 16 lit a sublit dd BVergG 2006, wenn sie erst mit der Zuschlagsentscheidung und somit nach Ablauf der Verhandlungsphase bzw der Angebotsfrist nach außen in Erscheinung tritt.
Die Legung zweier der Ausschreibung entsprechender Angebote, die sich nur im Preis unterscheiden, ist vergaberechtlich nicht zulässig. Davon unterschieden werden Angebote eines Bieters, die einen bewertungsrelevanten Unterschied auch in der angebotenen Leistung aufweisen. Das setzt voraus, dass der Bieter auf Grund der Ausschreibung den Leistungsgegenstand (oder Teile davon) selbst festlegen kann und die Qualität dieser selbst festgelegten Leistung im Rahmen der Bestbieterermittlung bewertet wird.
- Götzl, Philipp
- § 269 Abs 2 BVergG
- Änderung Zuschlagskriterien
- § 19 Abs 1 BVergG
- RPA 2019, 204
- gesondert anfechtbare Entscheidung
- Alternativangebot
- VwGH, 27.02.2019, Ra 2016/04/0103, „Fernwärme R“
- Diskriminierungsverbot
- Subkriterien
- nachträgliche Festlegung
- Bietergleichbehandlung
- Hauptangebot
- § 2 Z 16 lit a BVergG
- § 2 Z 2 BVergG
- Abänderungsangebot
- Vergaberecht
- § 2 Z 1 BVergG
- § 2 Z 3 BVergG
- § 325 Abs 1 BVergG
- § 312 Abs 2 Z 2 BVergG
- Gewichtungskoeffizient
- Transparenz
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