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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 10, Oktober 2018, Band 32

Zur Zulässigkeit der Verkürzung der Verjährungsfrist beim multimodalen Transport

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Soweit der Schaden nicht nach der CMR zu beurteilen ist (wie hier: Beschädigung des Containers bei Umladung im Hafenterminal nach der Ausladung und vor Verladung auf die Schiene durch Zusammenstoß zweier Hubstapler) sondern sich die Verjährung nach den §§ 414, 439 Satz 1 UGB richtet oder der Schaden an der Ladung nach Seefrachtrecht zu beurteilen ist und die Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung betrifft (§ 663 Abs 2 Z 2 UGB), kann durch die Vereinbarung des § 64 AÖSp die Verjährungsfrist wirksam auf 6 Monate verkürzt werden.

Hat der erteilte Transportauftrag von vornherein die Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, richtet sich die Ersatzpflicht des mit der Beförderung über die gesamte Strecke beauftragten Frachtführers nach der für das jeweilige Beförderungsmittel geltenden Haftungsordnung. Dieses „Network-System“ ist für die Ermittlung der Haftungsordnung bestimmend. Es ist daher nach bisher herrschender Rechtsprechung bei bekanntem Schadensort auf den zwischen den Parteien des multimodalen Frachtvertrags hypothetisch abgeschlossenen Vertrag über die Beförderung auf derjenigen Teilstrecke abzustellen, auf der der Schaden eingetreten ist.

Bei einem multimodalen Transport, der lediglich in Teilstrecken (und nicht auch noch in Zwischenbereiche) zerlegt werden kann, bei dem also die Umladung nicht gesondert vereinbart wurde und diese auch kein für einen Hafenterminal ungewöhnliches Transportmittel erforderte, könnte sich das Aus- und Umladen des Gutes im Hafen noch der Seestrecke zuordnen lassen, ist doch ein solcher Vorgang für den Transport zur See typisch.

Bei der Seefracht ist die Ausladung nach deren Beförderung aus dem Frachtraum über die Reling mit dem Absetzen am Kai oder in einen Leichter abgeschlossen. Dann gilt für diesen Zeitraum § 663 Abs 2 Z 2 UGB, der die wirksame Vereinbarung der kürzeren Verjährungsfrist des § 64 AÖSp ermöglicht.

Wollte man den Hafenumschlag als eigene Teilstrecke werten, wäre – mangels Anwendbarkeit der CMR – auf die allgemeinen Bestimmungen des UGB, nämlich §§ 439 iVm 414 UGB, zurückzugreifen, nach denen Ansprüche aus dem Frachtvertrag zwar innerhalb eines Jahres verjähren, doch kann die Verjährungsfrist durch Vereinbarung verkürzt werden. Durch die Vereinbarung der AÖSp käme es dann wiederum zur Fristverkürzung auf sechs Monate.

  • § 662 Abs 1 UGB
  • OGH, 24.04.2018, 7 Ob 116/17k
  • § 64 AÖSp
  • OLG Linz, 15.05.2017, 1 R 57/17h-38
  • § 439 UGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 414 UGB
  • Art 41 Abs 1 CMR
  • § 663 Abs 2 UGB
  • WBl-Slg 2018/185
  • § 612 UGB
  • LG Salzburg, 24.02.2017, 6 Cg 72/16s-32

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